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KG Berlin Beschluss vom 24.06.1997 - 1 W 7908/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berichtigung der Bezeichnung des Hypothekengläubigers „Eigentum des Volkes” im Berichtigungsverfahren ohne Vermögenszuordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung einer Hypothek betreffend ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück, als deren Gläubiger Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse eingetragen ist, erfolgt nicht im Berichtigungsverfahren nach § 19 oder § 22 GBO, sondern auf Eintragungsersuchen nach § 3 VZOG. Die Landesbank Berlin – Girozentrale kann daher einen Antrag, bei einer Hypothek anstelle „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin” sie selbst als Gläubigerin einzutragen, nicht mit Erfolg darauf stützen, sie sei Rechtsnachfolgerin der früher im Ostteil Berlins ansässigen Sparkasse der Stadt Berlin und als Bewilligungsstelle nach § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV verfügungsbefugt.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22; GBV § 106 Abs. 1 Nr. 6; VZOG § 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 13.09.1996; Aktenzeichen 85 T 62/96)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 28.000,– DM.

 

Gründe

In Abteilung III des Grundbuches über das im Beitrittsgebiet (Ostteil Berlins) belegene Grundstück der Beteiligten zu 1. sind seit dem 16. April 1985 und 20. Juli 1989 zwei Hypotheken eingetragen, und zwar für „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin.” Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde die ehemals im Ostteil Berlins ansässige Sparkasse der Stadt Berlin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1990 auf die Landesbank Berlin – Girozentrale (Beteiligte zu 2.) übergeführt. Diese hat beantragt, die Gläubigerbezeichnung bei den Hypotheken entsprechend zu berichtigen, was das Grundbuchamt unter...

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