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KG Berlin Beschluss vom 23.07.2020 - 22 W 1005/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch im Vereinsregisterverfahren ist eine Vertretung möglich.

2. Ein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 HGB kann mit dem Wirkungskreis "vereinsrechtliche Angelegenheiten" betraut werden.

Normenkette

BGB § 21; BGB § 30; BGB § 77 Abs. 1; FamFG § 10

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen VR 29634)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 2020 aufgehoben.

Gründe

I. Der Beteiligte ist am 10. Februar 1992 errichtet worden und seit dem 7. Juni 2010 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 4. Dezember 2019 meldeten die Herren D. R. S. und T. H. B. ihre Bestellung zu Vorstandsmitgliedern, das Ausscheiden der bisherigen Vorstandsmitglieder Dr. R. und L. sowie die in einer Mitgliederversammlung vom 21. November/1. Dezember 2017 beschlossene Änderung des § 8 der Satzung durch Hinzufügung eines Absatzes 5 an. Dieser Absatz lautet dabei:

"Der Vorstand kann besondere (§ 30 BGB) Vertreter bestellen und diesen jeweils eigene Aufgabenkreise zuweisen, insbesondere die Besorgung von vereinsrechtlichen Angelegenheiten, vor allem die Anmeldung von Eintragungen in das Vereinsregister. Der Vorstand kann besondere Vertreter jederzeit abberufen."

Auf der Grundlage dieser Regelung enthielt die Erklärung vom 4. Dezember 2019 weiter die Anmeldung zur Eintragung, dass die Herren Dr. B. D. und B. F. zu besonderen Vertretern nach § 30 BGB jeweils mit der Zuweisung der Anmeldung von Eintragungen in das Vereinsregister bestellt seien. Der Anmeldung waren das Protokoll der Mitgliederversammlung und eine Neufassung der Satzung beigefügt.

Auf diese Anmeldung hin hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 7. Januar 2020 darauf h...

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