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KG Berlin Beschluss vom 23.01.2020 - 2 U 26/16

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 473/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.05.2021; Aktenzeichen II ZR 41/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 473/15 - wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Wert von 1.325.000,00 EUR zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist von nun an ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit seiner Klage einen Abfindungs- sowie einen Auskunftsanspruch geltend.

Der Kläger und die Beklagten waren Gesellschafter der XXX GbR (im Folgenden: GbR). Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Die GbR war Alleinaktionärin der XXX XXX AG (im Folgenden: XXX). Die XXX war ihrerseits wiederum Mehrheitsgesellschafterin der XXX GmbH, XXX GmbH und XXX GmbH.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 6. April 2009 war der Kläger gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) aus wichtigem Grund in seiner Person aus der GbR ausgeschlossen worden. Der Senat war zunächst davon ausgegangen, dass der Ausschlussbeschluss wegen Versäumung der Ladungsfristen unwirksam ist (Urteil vom 20. Dezember 2012 - 2 U 56/09). Nachdem der BGH die Sache mit Urteil vom 11. März 2014 an das Kammergericht zurückverwiesen hatte, stellte der Senat die Wirksamkeit des Ausschlusses durch Urteil vom 8. Januar 2015 fest. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 zu...

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Leitsatz (amtlich) Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, ist es ihm im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der ...

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