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KG Berlin Beschluss vom 22.12.2005 - 12 W 46/05

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Leitsatz (amtlich)

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 12.08.2005; Aktenzeichen 65 T 20/05)

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 10.01.2005; Aktenzeichen 211 C 481/03)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, werden die Streitwertbeschlüsse des AG Charlottenburg vom 10.1.2005 und des LG vom 12.8.2005 teilweise abgeändert:

1. Der Streitwert wird wie folgt neu festgesetzt:

Für die Geschäftsgebühr:

Räumungsklage: 12 × 521,52 EUR = 6.258,24 EUR

Zahlungsklage gegen beide Beklagten: 11.759,90 EUR

Zahlungsklage gegen Beklagten zu 1): 10.256,44 EUR

Nutzungsentschädigung von Beklagten zu 1):

12 × 603,32 EUR = 7.239,84 EUR

Summe: 35.514,42 EUR

Für die Verhandlungsgebühr:

erledigte Räumungsklage: bis zu 2.400 EUR

Zahlungsklage: 11.759,90 EUR

Summe 14.159,90 EUR

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beklagte zu 1) hat sich in dem am 12.4.1999 geschlossenen Mietvertrag zur Zahlung eine Miete i.H.v. 1.020 DM zzgl. eines Heizkostenvorschusses von 160 DM verpflichtet. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Räumung sowie die Zahlung rückständiger Mieten begehrt und des Weiteren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zukünftig bis zur Räumung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der Brutto-Miete zu zahlen.

Auf die gegen den Streitwertbeschluss des AG vom 10.1.2005 gerichtete Beschwerde des Klägers h...

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