Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung einer zum Entscheidungszeitpunkt bereits bezogene VBL-Rente in den Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Zur Bewertung einer bereits laufenden VBL-Rente bei Beginn des Rentenbezuges nach Ende der Ehezeit.
Normenkette
BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 4; BGB § 1587b Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VAÜG § 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 16 F 7831/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt d.B.L. wird der Beschluss des AG Pankow/Weissensee Tempelhof-Kreuzberg - 16 F 7831/00 - geändert und neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der D.-versicherung B. werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D.R.-versicherung B.-Rentenanwartschaften von monatlich 57,64 EUR bezogen auf den 31.12.2000 übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Dabei ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0105309 zu vervielfältigen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 28,79 EUR bezogen auf den 31.12.2000 begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Wert von 1.000 EUR gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin Si...