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KG Berlin Beschluss vom 22.03.2022 - 6 U 64/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebäudeversicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Regress gegen einen Sondereigentümer im Fall der Selbstentzündung ölhaltiger Textilien während des Trocknungsvorgangs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die fehlende Überwachung eines Trocknungsvorgangs von zuvor gewaschenen ölgetränkten Textilien begründet keine Sorgfaltspflichtverletzung.

2. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gebäudeversicherungsvertrag über das gesamte Gebäude abgeschlossen, so ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert.

3. Ein mitversicherter Miteigentümer ist somit im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrags nicht "Dritter" im Sinne des § 86 VVG.

 

Normenkette

BGB § 906 Abs. 2; VVG § 81 Abs. 2, § 86

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.04.2021; Aktenzeichen 23 O 57/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.04.2021, Az. 23 O 57/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht die Regressklage der Klägerin abgewiesen.

Gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheid...

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