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KG Berlin Beschluss vom 21.03.2006 - 1 W 252/05

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Leitsatz (amtlich)

Die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch formgerechte Änderung des Gesellschaftsvertrages geschaffen werden.

 

Normenkette

GmbHG §§ 35, 39, 53 f., § 54; BGB § 181

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 102 T 37/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Die Gesellschaft ist seit dem 27.2.1991 unter der HRB-Nr. 3 ... in das Handelsregister des AG Charlottenburg eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 2.1.2003, die am 24.4.2003 unter Vorlage des der Anmeldung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses vom 12.12.2002 beim Handelsregister eingereicht worden ist, hat die alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin M.H. u.a. angemeldet, dass den weiteren Geschäftsführern P.H. jun. und M.M.H. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt sei. Auf den Hinweis des AG, dass der Gesellschaftsvertrag eine derartige Befreiungsmöglichkeit nicht vorsehe, kündigte der Notar zunächst eine entsprechende Satzungsänderung an. Mit Schreiben vom 29.12.2004 teilte die anmeldende Geschäftsführerin dann aber mit, dass ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafterversammlung, wie er am 12.12.2002 gefasst worden sei, ausreichen müsse, und bat um eine Entscheidung. Das AG hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10.1.2005 hinsichtlich der Anmeldung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde vom 24.1.2005 hat das LG Berlin mit einem Beschluss vom 17.5.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 17.6.2005.

B.I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig, sie hat aber keinen Erfolg, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO.

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Eintragung der angemeldeten generellen Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht in das Register eingetragen werden kann, weil der Gesellschaftsvertrag eine solche Befreiung oder Befreiungsmöglichkeit nicht vorsieht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Eintragung der angemeldeten generellen Befreiung der Geschäftsführer P. und M.H. von den Beschränkungen des § 181 BGB scheitert nicht an einer fehlenden Eintragungsfähigkeit. Es ist anerkannt, dass die - einem oder allen Geschäftsführern - generell erteilte Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung als Regelung der Vertretungsbefugnis anzusehen ist und daher nach § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG im Handelsregister wiedergegeben werden muss (BGH v. 28.2.1983 - II ZB 8/82, BGHZ 87, 59 = GmbHR 1983, 269 = MDR 1983, 561 = NJW 1983, 1676; sowie Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 10 Rz. 13, m.w.N.).

2. Die Eintragung der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung nach § 181 BGB scheitert auch nicht an § 112 AktG, der bei der Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 52 Abs. 1 GmbHG anzuwenden wäre. Denn bisher ist kein Aufsichtsrat bestellt, so dass es nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bei einer Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung verbleibt. Für diese gilt die Regelung des § 112 AktG aber nicht.

3. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann aber nur dann eingetragen werden, wenn sie dem Geschäftsführer wirksam durch das zuständige Organ - hier mangels des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsrates durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 6 und 7 GmbHG - erteilt worden ist. Denn die auf die Eintragung der Änderung der Vertretungsbefugnis entsprechend § 39 Abs. 1 GmbHG gerichtete Anmeldung ist durch das Registergericht nicht nur in formeller Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Beschlusses zu prüfen (Koller/Roth, HGB, 5. Aufl., § 8 Rz. 23; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 8 Rz. 8; Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl., § 125 Rz. 99; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rz. 162).

a) Eine wirksam erteilte generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB liegt hier aber nicht vor. Der Gesellschafterbeschluss vom 2.12.2002 verstößt gegen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und ist damit als nicht nur im Einzelfall wirkende Satzungsdurchbrechung unwirksam (BGH v. 7.6.1993 - II ZR 81/92, BGHZ 123, 15 [18, 19] = MDR 1993, 959 = GmbHR 1993, 497 = NJW 1993, 2246; Scholz/Priester, GmbHG, 9. Aufl., § 53 Rz. 29). Denn in § 5 Abs. 3 heißt es: "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer (...) oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Im Falle der Verhinderung des/der Geschäftsführe...

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