Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Beschluss vom 20.02.2018 - 1 W 342/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Soll eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden, ist in der Bewilligung das zwischen den Berechtigten bestehende Gemeinschaftsverhältnis auch dann zu bezeichnen, wenn derzeit alle herrschenden Grundstücke im Eigentum einer Person stehen (gegen BayObLG, MittBayNot 2002, 288).

 

Normenkette

BGB §§ 428, 432, 1018; GBO §§ 19, 29, 47

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 45 BU 1 -1)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit das Grundbuchamt eine Ergänzung der Bewilligung vom 29. März 2017 um die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses der Berechtigten erfordert hat.

Die Zwischenverfügung vom 20. April 2017 wird aufgehoben, soweit der Beteiligten eine Klarstellung hinsichtlich der angestrebten Belastung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks aufgegeben worden ist.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist als Eigentümerin in dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch sowie den Grundbüchern von Buckow Blatt 1... und von Britz Blatt 8... eingetragen. Am 29. März 2017 bewilligte sie zur UR-Nr. ... ... /2... des Notars Dr. S... L... in B... die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch. U. a. heißt es in der Urkunde wörtlich:

"Der Eigentümer des im Grundbuch von Buckow des Amtsgerichts Neukölln Blatt 1... verzeichneten Grundstücks verpflichtet sich auf Dauer die Versorgung der Gebäude der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke (...) - verzeichnet in den Grundbüchern des Amtsgerichts Neukölln von Buckow Blatt 1... und von Britz Blatt 8... - mit Heizenergie und Warmwasser durch die auf seinem Grundstück befindliche Heizzentrale sowie durch die die Grundstücke verbi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz / §§ 10 - 11 Abschnitt 2 Transparenz, Informationspflichten, Beratung
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder (GEG) / 4.3.2 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 428 Gesamtgläubiger
Bürgerliches Gesetzbuch / § 428 Gesamtgläubiger

1Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren