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KG Berlin Beschluss vom 20.01.2015 - 1 W 580/14

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Leitsatz (amtlich)

Besteht der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich aus einer Person und hat das Grundbuchamt hiervon gesicherte Kenntnis, wird die Bestellung des Verwalters durch eine lediglich von dem Versammlungsleiter und dem Verwaltungsbeirat unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss nicht geführt. Die Niederschrift muss durch einen weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29; WEG §§ 12, 24, 26, 29

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 43 TV 1...-6)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Bestandsverzeichnis des im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist als Veräußerungsbeschränkung die Zustimmung des Verwalters vermerkt.

Am 14.9.2012 hielt die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Versammlung ab, über die eine von dem in der Versammlung gewählten Versammlungsleiter R.und dem Beteiligten zu 1 unterschriebene Niederschrift gefertigt wurde. Die Unterschrift des Versammlungsleiters wurde am 19.4.2013 durch die Notarin U.R.in B.zur UR-Nr. 1.../2..., die des Beteiligten zu 1 am 27.5.203 durch das Notariat G...zur UR-Nr. 8.../2...beglaubigt. Unter TOP 6 heißt es in der Niederschrift wörtlich:

"Neuwahl des Verwaltungsbeirates

Zum Verwaltungsbeirat wird Herr Prof. Dr. EB.[der Beteiligten zu 1] gewählt:"

TOP 7 enthält die Wahl des Versammlungsleiters zum Verwalter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 51 bis 59 der Grundbuchakten zu Blatt 13032 verwiesen.

Am 9.7.2014 veräußerte der Beteiligte zu 1 das Wohnungseigentum zur UR-Nr. D 2.../2...des Notars H.D.in B.unter gleichzeitiger Auflassung an die Beteiligten zu 2 und 3. Am 18.7.2014 stimmte Herr R.zu - UR-Nr. ...

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