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KG Berlin Beschluss vom 19.11.2012 - 8 W 80/12

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Leitsatz (amtlich)

Wird neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten verlangt, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten (im Anschluss an OLG Hamburg NZM 2008,1228).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.08.2012; Aktenzeichen 32 O 251/12)

 

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.10.2012 wird der Beschluss des LG vom 2.8.2012 geändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf 56.588,44 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung restlicher Miete, Herausgabe und Räumung sowie Beseitigung von auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten in Anspruch genommen.

Das LG hat den Streitwert hinsichtlich des Räumungs- und Beseitigungsanspruchs mit dem Jahresmietwert und unter Berücksichtigung des Zahlungsantrages mit bis zu 5.000 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrem Rechtsmittel. Sie machen geltend, dass die Kosten für die Beseitigung der Baulichkeiten dem Streitwert hinzuzurechnen seien.

Das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach §§ 32 Abs. 2 RVG, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2, 66, Abs. 5 und 6 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Klagebegehren geht über das bloße Räumungsbegehren, dessen Wert nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG mit dem Wert der Nutzung eines Jahres zu bemessen ist, hinaus. Denn der Kläger hat mit seiner Klage neben der Räumung auch die Entfernung der Baulichkeiten und Gebäude einschließlich der Fundamente sowie dem Verschließen vorhandener ...

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