Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 22.10.2004; Aktenzeichen 16 O 611/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 22.10.2004 - 16 O 611/04 - geändert:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt, die nachfolgend abgebildeten graphischen Gestaltungen einer Verpackung, wie in Anlage Ast 3a dem Antrag beigefügt, für Natursalz zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten: (Es folgt die Abbildung.)
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu je 1/2 zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrens beträgt 20.000 EUR.
Gründe
A. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe für den Antragsgegner zu 2) ein dem im Tenor abgebildeten Design entsprechendes Design (Anlage Ast 4) entworfen und gemäß einer "Vorbehaltserklärung" vom 25.9.2003 vom Antragsgegner zu 2) hierfür 100 EUR erhalten. In der "Vorbehaltserklärung" heißt es weiterhin: "Im Fall, dass das Logo wirtschaftlich verwertet wird, ist zzgl. zum vereinbarten Arbeitshonorar eine Nutzungsvereinbarung zu schließen."
Ohne Absprache mit der Antragstellerin sei Anfang September 2004 das Natursalz-Produkt mit dem im Tenor genannten Design von den Antragsgegnern im KADEWE zum Verkauf angeboten worden.
Den auf Verletzung von Urheber-, Geschmacksmuster- und Vertragsrechten gestützten Unterlassungsantrag hat das LG zurückgewiesen.
B. Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
I. Mit dem LG kann allerdings davon ausgegangen werden, dass das...