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KG Berlin Beschluss vom 19.10.1998 - 24 W 4300/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalterhaftung für Regenwasser-Fallrohre. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wohnungseigentumsverwalter ist nicht verpflichtet, für eine regelmäßige Wartung von Regenwasser-Fallrohren (unter Öffnung von Revisionsklappen) zu sorgen, und damit nicht ersatzpflichtig für unvorhersehbare Wasserschäden in den Wohnungen wegen verstopfter Fallrohre.

 

Normenkette

WEG § 27 I Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 1/98)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 649/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 6.173,20 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller ist Eigentümer einer im zweiten Obergeschoß des Vorderhauses gelegenen Wohnung. Der Antragsgegner verwaltet seit dem 1. August 1982 die Wohnanlage. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Schadensersatz wegen eines Wasserschadens aufgrund einer nach starken Regenfällen im vierten Obergeschoß eingetretenen Überflutung, die bis in seine Wohnung im zweiten Obergeschoß hinabwirkte.

Aufgrund eines Eigentümerbeschlusses aus dem Jahre 1991 fand eine umfassende Dachsanierung statt, die 1993 abgeschlossen wurde. Am 3. Mai 1996 kam es zu sehr starken Regenfällen. Da das Regenfallrohr unten in einem Revisionskasten, der sich ca. 60 cm über dem Erdboden befindet, sowie unmittelbar darüber verstopft war, konnte das Regenwasser nicht ablaufen. Es staute sich rückwärts über eine Balkonentwässerung der Wohnung im vierten Obergeschoß, trat über den Balkon in diese Wohnung ein und verursachte auch in den darunterliegenden Wohnungen Wasserschäden. Die Beseitigung der Schäden in der Wohnung...

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Verwalter ist ohne besonderen Anlass nicht zur regelmäßigen Wartung von Regenwasser-Fallrohren (Revisionsklappen-Öffnung) verpflichtet
Verwalter ist ohne besonderen Anlass nicht zur regelmäßigen Wartung von Regenwasser-Fallrohren (Revisionsklappen-Öffnung) verpflichtet

  Normenkette § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG  Kommentar 1. Nach starken Regenfällen kam es im 4. OG zu einer Überflutung, die bis in die Wohnung eines Eigentümers im 2. OG hinabwirkte. Dieser Eigentümer als Antragsteller forderte vom Verwalter Erstattung seines ...

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