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KG Berlin Beschluss vom 19.07.2004 - 24 W 322/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kopfstimmrecht des Zwangsverwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Kopfstimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung steht einem Zwangsverwalter, der für mehrere natürliche oder juristische Personen eingesetzt ist, je Person ein Stimmrecht zu, jedenfalls solange er sämtliche Wohneinheiten der natürlichen oder juristischen Person vertritt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 04.06.2002; Aktenzeichen 85 T 466/01 WEG)

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 22.10.2001; Aktenzeichen 70-II 146/01 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.533,78 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) (Antragstellerinnen) und zu 2) sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage. Die Beteiligte zu 3) ist die amtierende Verwalterin, die Beteiligte zu IV. die frühere Verwalterin der Wohnanlage. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerinnen die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen erstrebt, die in der Eigentümerversammlung vom 5.6.2001 gefasst worden sind. In dritter Instanz geht es lediglich noch um den Eigentümerbeschluss zu TOP 15. In der Teilungserklärung ist zum Stimmrecht der Wohnungseigentümer keine Regelung getroffen worden, so dass das Kopfstimmrecht gem. § 25 Abs. 2 S. 1 WEG gilt. Eine Reihe von Wohnungen verschiedener natürlicher und juristischer Personen stehen unter der einheitlichen Zwangsverwaltung einer einzigen Zwangsverwalterin. Die Beteiligten streiten u.a. darum, ob die Zwangsverwalterin entsprechend den von ihr vertretenen natürlichen und juristischen Personen fünf Stimmrechte in der Eigentümerversamml...

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