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KG Berlin Beschluss vom 18.09.2002 - 24 W 89/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Herausgabeanspruches betreffend Sondereigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Heizungsanlage, die der Versorgung der gesamten Wohnungseigentumsanlage dient, ist auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn der Öltank in einem Raum installiert ist, der nach Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan Sondereigentum ist.

2. Der Anspruch auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB a.F., § 197 BGB n.F.).

3. Nach Verjährung des Herausgabeanspruches entfallen auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für den im Sondereigentum stehenden Raum.

 

Normenkette

WEG §§ 5, 21 Abs. 4, 5 Nr. 2; BGB a.F. §§ 195, 985, 1004

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 05.12.2000; Aktenzeichen 85 T 58/00)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 451/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die durch Teilungserklärung vom 19. August 1964 begründete Wohnungseigentumsanlage besteht aus den drei unterkellerten Bungalows … und … Der Antragsteller, der den Rohbau der Anlage als Bauunternehmer ausgeführt hat, ist aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 17. Mai 1965 seit dem 16. August 1965 eingetragener Wohnungseigentümer des Hauses … Die Antragsgegnerin zu II. 1. ist seit dem 4. Oktober 1976 Wohnungseigentümerin des Hauses 9 Die Antragsgegnerin zu II. 2. ist seit dem 26. März 1992 Eigentümerin des Hauses D.

Nach der Teilungserklärung, der Abgeschlossenheitsbescheinigung und dem Aufteilungsplan ist die Unterbringung der gemeinsamen Öl-Zentralheizungsanlage in einem d...

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