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KG Berlin Beschluss vom 18.05.2022 - 3 Ss 16/22 - 121 Ss 45/22

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 04.11.2021; Aktenzeichen (322 Cs) 3031 Js 3792/21 (126/21))

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2021 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Gründe

Erläuternd bemerkt der Senat:

1. Die Aufklärungsrüge, ihre zulässige Erhebung unterstellt, bleibt ohne Erfolg. Dabei ergeben sich, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, schon Bedenken gegen die Darstellung der Revision, die ein "Kurzgutachten" eines nicht vereidigten Sachverständigen sowie einen "Nachtrag" hierzu vollständig einkopiert, um hiernach unzutreffend daraus zu zitieren. Während es in dem Gutachten ersichtlich zurückhaltend und unverbindlich heißt, "moderne Fahrzeuge ... dürften ... grundsätzlich über elektronische Systeme" verfügen, die einem Durchdrehen der Räder entgegenwirkten (RB. S. 11), verkehrt die Revision die Aussage dahin, solche Systeme hätten moderne Fahrzeuge "grundsätzlich immer" (RB S. 16). Auch die mit deutlichen Abschwächungen ("soweit nicht an den Reifen manipuliert wurde") und Hypothesen ("vermutlich geschlossene Scheibe") versehene Einschätzung des Gutachtens, durchdrehende Räder erzeugten bei den "genannten Außentemperaturen nicht genug Reibungswärme, um diesen charakteristischen Gummigeruch entstehen zu lassen" (RB S. 11), verkürzt die Revision zu der grundsätzlichen Aussage, "dass Gummigeruch durch Reifenabrieb technisch nicht nachvollzogen werden kann" (RB S. 16).

Als Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflicht kommt nur das dem Tatgericht unterbreitete Gutachten in Betracht, nicht aber die durch die Revision vorgenommenen inhaltlichen Verkürzungen. Die weiten, unverbindlichen und offen hypothetischen Formulierungen des Gutachtens mus...

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