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KG Berlin Beschluss vom 18.05.2005 - 13 UF 12/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Impfung eines Kindes stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar

 

Leitsatz (redaktionell)

Der das Kind allein betreuende Elternteil kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge über die Frage der Imfpungen gegen Tetanus und Kinderkrankheiten nicht alleine entscheiden.

Können sich die Eltern über diese Frage nicht einigen, kann das Familiengericht gem. § 1628 BGB zur Herbeiführung der notwendigen Entscheidung dem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, der am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen.

 

Normenkette

BGB §§ 1628, 1687, 1697a

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen 155 F 11473/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 21.1.2005 wird zurückgewiesen.

Die Mutter hat dem Vater seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Eltern, deren Ehe rechtskräftig geschieden ist, üben die elterliche Sorge für das Kind V. gemeinsam aus. Der Mutter ist mit Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 24.3.2004 (AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 24.3.2004 - 155 F 17456/02) das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob und in welchem Umfang das Kind geimpft werden soll. Der Vater regte mit Schreiben vom 24.4.2002 Impfungen des Kindes gegen Tetanus, Diphtherie und Kinderlähmung an und schlug vor, dass die Eltern sich von dem behandelnden Kinderarzt Dr. N. beraten lassen sollten. Die Mutter lehnte dies ab. Die Eltern hatten aber im Oktober 2002 ein gemeinsames Gespräch mit dem Kinderarzt über die Impfproblematik. Die Mutter lehnte danach eine Impfung des Kindes aber weiterhin ab. Die Parteien einigten sich dann nach mehreren Gesprächen dahingehend, dass V. gegen Polio, Diphtherie und Tetanus geimpft werden und die Mutter die Impftermine vereinbaren sollte, weil sie die Impfungen homöopathisch begleiten wollte. Die Mutter hat V. im September 2003 gegen Tetanus impfen lassen. Weitere Impfungen sind nicht erfolgt. Auch die für August 2004 vorgesehene Auffrischungsimpfung gegen Tetanus hat die Mutter nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom 6.1.2004 forderte der Vater die Mutter nochmals auf, dafür Sorge zu tragen, dass V. nunmehr geimpft werde. Die Eltern haben wechselseitig beantragt, ihnen jeweils die Entscheidung über die Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln, Tetanus, Diphtherie, Haemophilus influenzae Typ b (Hib) und Polio zu übertragen.

Die Mutter ist der Ansicht, dass derzeitig Impfungen nicht erforderlich seien, da es dem Kind gut gehe. In der Vergangenheit habe es an einer Sonnen- und Wespenallergie gelitten. Diese seien mit homöopathischen Mitteln behandelt worden. Es bestehe die Gefahr, dass die Allergien wieder verstärkt auftreten könnten. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei V. um ein empfindsames Kind handele, dass nicht unnötig durch Impfungen belastet werden sollte. Sie ist ferner der Ansicht, dass keine Notwendigkeit bestehe, dass Kind gegen die vom Vater angeführten Krankheiten zu impfen, weil diese z.T. nur im Erwachsenenalter bedrohlich werden (Mumps) oder hier nur selten auftreten (Diphtherie und Polio).

Mit Beschl. v. 25.1.2005 hat das AG nach mündlicher Anhörung der Eltern dem Vater die Entscheidung über die Durchführung von Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln, Tetanus, Diphtherie, Hib und Polio übertragen. Gegen diesen ihr am 27.1.2005 zugestellten Beschluss hat die Mutter am 3.2.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 25.2.2005 begründet. Die Mutter begehrt weiterhin, ihr die Entscheidung über Durchführungen von Impfungen zu übertragen. Sie hat vorgetragen, dass der Vater am 4.2.2005 das Kind bereits gegen Tetanus, Hib, Polio, Diphtherie und Keuchhusten impfen gelassen habe, was unstreitig ist. V. habe abends an Fieber, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten und starke Schmerzen an der Impfstelle gehabt. Der Vater habe rücksichts- und verantwortungslos gehandelt und zudem keine gerichtliche Genehmigung für eine Impfung gegen Keuchhusten gehabt. Auch nach der Impfung vom 4.3.2005 sei V. erkrankt, denn sie musste wenige Tage nach der Impfung wegen heftiger schmerzhafter Hustenanfälle mit V. zum Kinderarzt.

Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe V. bei dem Kinderarzt impfen lassen, der seine Tochter behandele, da er nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Dr. N. und der Mutter habe beschädigen wollen. Die Keuchhustenimpfung sei zugleich mit der ersten Impfung auf Empfehlung des Kinderarztes Dr. U. durchgeführt worden, weil die Ehefrau des Vaters schwanger sei und eine unerkannte Keuchhustenkrankheit eine der häufigsten Ursachen für den plötzlichen Kindstod sei. Die weitere Impfung habe er bei einem anderen ihm bekannten Arzt durchführen müssen, weil Dr. U. weitere Impfungen abgelehnt habe, nachdem die Mutter ihn in seiner Praxis aufgesucht und durch ihr Auftreten eine empfindliche Störung ...

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