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KG Berlin Beschluss vom 17.12.2002 - 1 W 380/02

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Leitsatz (amtlich)

Mangels Verweisung in § 7 Abs. 1 S. 3 LPartG auch auf § 1412 BGB ist die Vereinbarung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner durch Lebenspartnerschaftsvertrag im Güterrechtsregister nicht einzutragen. Insoweit besteht keine planwidrige Regelungslücke, die durch Auslegung oder entspr. Anwendung zu schließen wäre, und zwar auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Der Ausschluss einer Registereintragung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

 

Normenkette

BGB §§ 1412, GG Art, §§ 3, 6; LPartG § 7

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 84 T 278/02)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 AR 395/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird bei einem Wert von 3.000 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerdeführer gleichen Geschlechts sind nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) als Lebenspartner eingetragen. Sie schlossen einen notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag, worin sie u.a. die Ausgleichsgemeinschaft ausschlossen und für ihre Lebenspartnerschaft „Gütertrennung” vereinbarten. Ferner heißt es darin, sie beantragten die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister, sofern möglich.

Die Beschwerdeführer haben beim für die Führung des Güterrechtsregisters zuständigen AG Charlottenburg als „Lebenspartnerschaftsregister” durch den beurkundenden Notar unter Überreichung des Lebenspartnerschaftsvertrages beantragt, die „Eintragung im Lebenspartnerschaftsregister” vorzunehmen. Die Rechtspflegerin der für die Führung des Güterrechtsregisters zuständigen Abteilung des AG hat den von ihr als Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister aufgefassten Antrag zurückgewiesen, weil das Güterrechtsregister für die Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nicht zuständig sei ...

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