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KG Berlin Beschluss vom 17.11.1999 - 24 W 3094/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckbestimmung „Gewerbe (oder) Laden” schliesst Restaurant im Teileigentum nicht aus. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Sind die Räume einer Einheit in der Teilungserklärung als „Teileigentum” aufgeführt und ist im Aufteilungsplan sowohl die Bezeichnung „Gewerbe” wie auch „Laden” angegeben, ist damit die Nutzung des Teileigentums als Restaurant nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

WEG § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1

 

Beteiligte

1. Die Wohnungs- und Teilgentümer, wie sie namentlich in der dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. März 1998 beigefügten Eigentümerliste aufgeführt sind, jedoch mit Ausnahme der Antragsgegnerin

Präzisa Wohnanlage Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer U. H

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 250/98)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 333/97)

 

Tenor

Der Teilbeschluss des Landgerichts Berlin vom 17. März 1999 – 87 T 250/98 – sowie der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. März 1998 – 76 II 333/97 – zu Ziffer 2 des Tenors werden aufgehoben.

Der Antrag der Antragsteller wird insoweit zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Aussergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Gerichtskosten und die aussergerichtlichen Kosten dem Schlussbeschluss des Landgerichts vorbehalten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnanlage W. in Berlin-F.. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem mehrgeschossigen Altberliner Mietshaus mit insgesamt 35 Wohnungen, zwei im Erdgeschoss, Kellergeschoss und Hochparterre belegenen Teileigentumseinh...

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