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KG Berlin Beschluss vom 17.11.1986 - 24 W 2614/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Sondernutzungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Wohnungseigentümer steht an einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gegenstand ein auch gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers wirksames Sondernutzungsrecht nur dann zu, wenn es ihm durch eine Vereinbarung oder die ihr gleichstehende Teilungserklärung eingeräumt und als solches im Grundbuch eingetragen worden ist. Die entgegenstehende Rechtsprechung aus dem Beschluß des KG vom 3. September 1971 – 1 W 3312/69 – wird aufgegeben.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 1, § 10 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 16.04.1986; Aktenzeichen 191 T 130/85)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 85/85)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 16. April 1986 – 191 T 130/85 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei einem Geschäftswert von 5.000,– DM zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Antragsgegnerin hat mit der Teilungserklärung vom 13. Oktober 1978 das Grundstück aufgeteilt. Sie ist noch Eigentümerin des Teileigentums Nr. 3, in dem von ihrem Mieter eine Gaststätte betrieben wird. Der Mieter benutzt allein auch einen vor dem Lokal zur L. hin liegenden Vorgarten. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1978 hatte die damalige Verwalterin der Antragsgegnerin die Nutzung dieses Vorgartens gestattet.

Die Antragstellerin hat die Wohnung Nr. 10 im Jahre 1982 erworben.

In der von der Antragsgegnerin als der teilenden Eigentümerin gesetzten Teilungserklärung ist in Teil II § 11 lit. 1 bestimmt, daß die Gartenanlagen Gemeinschaftseigentum sind....

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