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KG Berlin Beschluss vom 17.09.2007 - 8 U 77/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Mieters zum Streichen der Außenseite der Fenster einer Mietwohnung

 

Normenkette

BGB §§ 307, 535

 

Tenor

In der Sache ... wird nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

Der Senat hält das Teilurteil des AG für zutreffend.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist Folgendes auszuführen:

 

Gründe

1. Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Schadensersatz wegen der unterlassener Schönheitsreparaturen i.H.v. 16.426,58 EUR nicht verlangen kann. Denn die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Beklagten durch die §§ 6 Abs. 1, 13 des vorformulierte Mietvertrages ist gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Nach § 28 Abs. 4 der II. BV gehört zu den Schönheitsreparaturen das "Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen." Bei Wohnraummietverhältnissen ist die Erweiterung der von den Mietern als Schönheitsreparaturen auszuführenden Arbeiten über den Katalog des § 28 Abs. 4 II. BV hinaus gem. § 307 BGB unzulässig (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 535 BGB Rz. 41; Emmerich, Miete, 8. Aufl., § 535 BGB Rz. 63; Schmidt/Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 538 BGB Rz. 146, wonach dies nur individualvertraglich vereinbart werden kann).

Nach § 13 des Mietvertrages wird von dem Mieter aber ohne Einschränkung das Streichen der Türen und Fenster verlangt, also auch der Außenseiten, was den Katalog des § 28 Abs. 4 der II. BV übersteigt. Eine solche Klausel ist unwirksam (vgl. auch LG Berlin Urt. v. 21....

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