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KG Berlin Beschluss vom 17.07.2012 - 1 W 623/11

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Leitsatz (amtlich)

Hat ein gebürtiger Pole durch Einbürgerung gem. § 6 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, genügt zum Nachweis, dass eine frühere Adelsbezeichnung Teil des Namens geworden ist, die von den deutschen Besatzungsbehörden in Polen im Jahr 1944 ausgestellte Geburtsurkunde eines im Jahr 1912 in der damaligen preussischen Provinz Posen geborenen Vorfahren nicht, wenn aktuell ausgestellte polnische Personenstandsurkunden kein (deutsches) Adelsprädikat enthalten.

 

Normenkette

PStG §§ 48, 54, 59-60; WRV Art. 109 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 21.06.2011; Aktenzeichen 70 III 325/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert i.H.v. 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 wurde am ... D.1954, die Beteiligte zu 2 am 1... Mai 19...in Poznan/Polen als polnische Staatsangehörige geboren. Sie heirateten dort am ... S.1980. Der Vater des Beteiligten zu 1 besaß ebenfalls die polnische Staatsangehörigkeit. Im Jahr 1984 siedelten die Beteiligten zu 1 und 2 gemeinsam mit ihrer am ... J.1981 in Polen geborenen Tochter nach Berlin (West) über. In einem bei dem Senator für Inneres geführten Verfahren wurde festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaßen, sie jedoch deutschen Staatsangehörigen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellt waren. Auf ihren Antrag wurden sie am 25.11.1985 eingebürgert.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 legte das Standesamt N.von B.am 2.6.1987 ein Familienbuch S./P.an. Der Beteiligte zu 1 führte den Familiennamen S., die Beteiligte zu 2 den Familiennamen S.

Mit Erklärungen vom 4.7.2000 gegenüber dem Standesamt N.von B.namen die Beteiligten jeweils die deutschsprachige Form ihrer Vornamen, die Beteiligte zu 2 darüber hinaus den Familiennamen S.an. Der Stan...

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