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KG Berlin Beschluss vom 17.05.2024 - 22 W 27/24

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Leitsatz (amtlich)

Nr. 4 des Musterprotokolls nach der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG ist Satzungsbestandteil, so dass die getroffenen Regelungen auch bei einer Gegenstandsänderung (Nr. 2 des Musterprotokolls) in den notariell zu bescheinigenden vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG aufzunehmen sind.

 

Normenkette

GmbHG § 2 Abs. 1a, § 54 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 241423)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. April 2024 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, eine UG (haftungsbeschränkt), wurde im Jahr 2022 im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet und in das Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Alleinige Gesellschafterin und - entsprechend Nr. 4 der Anlage 1 zum GmbHG ("Musterprotokoll", nachfolgend auch nur: "MP") - alleinige, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Beteiligten ist Frau F.

Auf einer Gesellschafterversammlung am 29. Februar 2024 wurde eine Änderung von Nr. 2 MP beschlossen. Diese Änderung wurde am selben Tag zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung beigefügt war ein Dokument, das mit "Aktuelle Fassung des 'Gesellschaftsvertrages'" überschrieben war. Darin waren die (unveränderten) Regelungen zu den Nummern 1, 3 und 5 MP und die geänderte Fassung von Nr. 2 MP wiedergegeben. Zu Nr. 4 MP enthielt das Dokument keine Angaben. Zudem gab der Notar in dem Dokument folgende Erklärung ab:

"Ich bescheinige hiermit entsprechend § 54 GmbHG, dass der vorstehend aufgeführte Wortlaut des 'Gesellschaftsvertrags' der [Beteiligten] die durch meine Urkunde [...] beschlossene Änderung (bezüglich des Gegenstandes in Ziffer 2.) enthält und dass dieser Wortlaut mit dem dort gefassten Beschluss über die Änderung des 'Gesellschaftsvertrags' übereinstimmt. Die unveränderten Bestimmungen des 'Gesellschaftsvertrags' stimmen mit dem zuletzt im Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des 'Gesellschaftsvertrags' wörtlich überein. Danach hat der 'Gesellschaftsvertrag' (nach Eintragung der beschlossenen Änderung in das Handelsregister) den vorstehend aufgeführten Wortlaut."

Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass der vom Notar bescheinigte Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nicht die Regelung in Nr. 4 MP enthalte und damit unvollständig sei, entgegnete die Beteiligte, die Regelungen in Nr. 4 MP hätten "objektiv nicht den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Regelung". Dies folge daraus, dass ein im MP bestellter Geschäftsführer durch "einfachen Beschluss" wieder abberufen werden könne und es hierfür einer Satzungsänderung nicht bedürfe. Auch sei allgemein anerkannt, dass einem solchen Geschäftsführer auch "durch einfachen Beschluss" die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entzogen werden könne. Daher sehe er sich nicht im Stande, eine Satzungsbescheinigung nach § 54 GmbHG zu erteilen, die ganz oder teilweise den Text der Regelung in Nr. 4 MP enthielte.

Das Amtsgericht hat weiter die Einreichung eines vom Notar als vollständig bescheinigten Wortlautes des Gesellschaftsvertrages, der auch Nr. 4 MP enthält, verlangt und diese Beanstandung am 29. April 2024 zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Die Beschwerde, die als im Namen der Beteiligten eingelegt anzusehen ist, ist nach § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG der statthafte Rechtsbehelf gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom 26. April 2024, das als Zwischenverfügung gem. § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG zu qualifizieren ist.

b) Die Beschwerde der Beteiligten ist form- (vgl. § 64 Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt. Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt, weil es um eine sie betreffende Eintragung und damit um tatsächlich oder vermeintlich ihr zustehende Rechte geht, so dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 FamFG erfüllt sind. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung ist auch der notwendige Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Eintragung steht entgegen, dass der der Anmeldung beizufügende vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entspricht.

a) Gemäß der eben genannten Vorschrift ist der Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsv...

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