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KG Berlin Beschluss vom 17.04.2002 - 24 W 316/01

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Leitsatz (amtlich)

Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen Insolvenzverwalter (Konkursverwalter, Zwangsverwalter), der das Wohnungseigentumsrecht vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, ist das Wohnungseigentumsgericht berufen.

 

Normenkette

WEG §§ 43, 46

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 332/00)

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 82/00)

 

Tenor

Die Sache wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt.

 

Gründe

I. Mit der am 29.6.2000 eingegangenen Antragsschrift vom 23.6.2000, die dem Antragsgegner am 4.8.2000 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller diesen in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Eigentümerin der Wohnung Nr. 17, einer GmbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin), bei der die Komplementär-GmbH in Liquidation ist und deren Liquidator mit dem Geschäftsführer der WEG-Verwalterin identisch ist, auf Zahlung von Wohngeldern betreffend die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 i.H.v. insgesamt 5.059,77 DM nebst anteiligen Zinsen in Anspruch genommen. Die WEG-Verwalterin ist in der Eigentümerversammlung vom 20.5.1997 zu TOP 2 für die Dauer von 5 Jahren als Verwalterin bestellt worden. Die Wohnung Nr. 17 steht seit dem 10.6.1994 im Eigentum der GmbH & Co. KG und verfügt über 27/1000 Miteigentumsanteile. Über das Vermögen der GmbH & Co. KG ist durch Beschluss des AG Charlottenburg vom 23.6.1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner als Konkursverwalter eingesetzt worden. Liquidatoren der GmbH sind außer dem Geschäftsführer der WEG-Verwalterin noch drei weitere Personen. Der Konkursantrag betreffend das Vermögen der Komplementär-GmbH wurde durch Beschluss des AG Charlottenburg vom 30.6.1997 mangels Masse abgelehnt. Der Antragsgegner gab die im Eigentum der GmbH & Co. KG stehende Wohneinheit N...

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