Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.01.2019; Aktenzeichen 40 O 6/16) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 40 O 6/16 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Streitverkündung verursachten Kosten, die der Streithelfer trägt.
Das angefochtene Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungswert wird auf 86.000 EUR festgesetzt.
Gründe
l. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass das Landgericht ihn mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Januar 2019 verpflichtet hat, zuzustimmen, dass ein auf dem Notaranderkonto des Notars M hinterlegter Restkaufpreis zu dessen UR-Nr. ... in Höhe eines Teilbetrages von 86.000 EUR zur Auszahlung an den Kläger freigegeben wird.
Das vom Kläger mit der Klage verfolgte Verlangen auf Zustimmung des Beklagten zur Freigabe eines auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreisrestes ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 2. Dezember 2010 (UR-Nr. ... des Notars ... im Folgenden auch "Vorerwerb") hat der Kläger einen Anspruch auf Übereignung einer aus zwei Flurstücken (Flurstücke und des Grundbuchs des Amtsgerichts Dippoldiswalde von Altenberg, Bl. 555; ... in ...) bestehenden, noch zu vermessenden Teilfläche sowie das Flurstück erworben, nämlich einen Skihang nebst einem Hotelgebäude. Die Kaufvertragsparteien haben sich dabei wechselseitig Grunddienstbarkeiten bewilligt: Der Kläger hat mit diese...