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KG Berlin Beschluss vom 16.01.1984 - 24 W 4224/83

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 10.06.1983; Aktenzeichen 191 I 87/82)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 90/80)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1983 – 191 I 87/82 – wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird für alle drei Instanzen, insoweit in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, auf 10.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) erwarben von der Beteiligten zu 3) am 5. Februar 1980 ein Eigentumsrecht mit dem Teileigentum Nr. 19 der hier in Rede stehenden Wohnanlage. Das Teileigentum umfaßt die nicht ausgebauten Räume des Dachgeschosses in dem Vorderhaus und dem rechten Seitenflügel, wofür nach der Teilungserklärung die Umwandlung in Wohnungseigentum vorgesehen ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) wurden im Oktober 1981 als Wohnungseigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Im Juli 1980 begannen sie, die Dachräume zu einer Mahnung auszubauen und dazu eine Dachterrasse zu errichten. Zu diesem Zweck wurde das Dach teilweise abgetragen. In dem Beschluß vom 13. November 1982 hat das Amtsgericht Charlottenburg auf Antrag des Beteiligten zu 4) gegen die Beteiligten zu 1) und 2) die folgenden Anordnungen getroffen:

  1. Den Antragsgegnern zu 1) wird als Gesamtschuldnern aufgegeben,

    1. im Teileigentum Nr. 19 der Wohnanlaqe K. Straße 11 in B. 33 im Bereich der von ihnen auf der Westseite des Dachgeschosses des Vorderhauses errichteten Dachterrasse den alten Zustand der Dachbalkenkonstruktion einschließlich der Dachgaupe und der Dacheindeckung nach den anerkannten Regeln der Baukunst (DIN VGB...

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