Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahmeberechtigung von Mitarbeitern des Verwalters an Wohnungseigentümerversammlungen. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verwalter ist grundsätzlich berechtigt, die Leitung von Wohnungseigentümerversammlungen mit Hilfe von Mitarbeitern durchzuführen, sofern diese nur als seine Hilfspersonen tätig werden.
2. Die in einer Teilungserklärung enthaltene Regelung, dass „Besucher” keinen Zutritt zu den Eigentümerversammlungen haben, bezieht sich nicht auf Mitarbeiter des Verwalters, die an den Eigentümerversammlungen nur zum Zwecke der Unterstützung des Verwalters teilnehmen und hierbei lediglich untergeordnete Tätigkeiten wie das Führen des Protokolls wahrnehmen.
Normenkette
WEG § 24 V
Beteiligte
3. die übrigen Wohnungseigentümer gemäß der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Liste |
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 72 II 64/99 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner zu 1. und 2. haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Antragstellerin ist die Verwalterin dieser Wohnanlage.
In § 16 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung – Wohnungs- und Teileigentümerversammlung – heißt es u.a.:
„Jeder Wohnungs- und Teileigentümer kann sich in der Eigentümerversammlung durch seinen Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer oder den Verwalter der gleichen Wohnanlage vertreten lassen. (…) Besucher haben keinen Zutritt.”
Die Antragstellerin leitete als Verwalterin die Eigentümerversammlung vom 19. April 1999 und bediente sich zur Durchführung dies...