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KG Berlin Beschluss vom 15.08.2007 - 12 U 202/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kollision nach Anfahren vom Fahrbahnrand

 

Normenkette

StVO § 10

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 06.09.2006; Aktenzeichen 24 O 482/05)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Die ist nicht der Fall, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges sich bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweisaufnahme abzuweichen.

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall allein haftet. Das LG hat sich an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung gehalten und der Senat sieht auch in der Sache keinen Anlass, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme abzuweichen.

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, ...

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