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KG Berlin Beschluss vom 15.06.1988 - 24 W 1889/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

keine verbeugende Stimmrechtsbeschränkung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers kann nicht durch gerichtliche Anordnung für die Zukunft beschränkt werden (gegen OLG Düsseldorf OLGZ 1984, 289). Die Rechtsmißbräuchlichkeit einer Stimmrechtsausübung ist vielmehr jeweils in Rahmen der Prüfung der Ungültigkeit des gefaßten Wohnungseigentümerbeschlusses zu prüfen.

 

Normenkette

WEG § 25 Abs. 2 S. 1, Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.03.1988; Aktenzeichen 191 T 115/86 (WEG))

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 22/86 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz beträgt 5.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 12. hat in der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage sieben von 27 Wohnungen und 334/1000 Miteigentumsanteile, jedoch gemäß der gesetzlichen Regelung nur ein Stimmrecht. In der Eigentümerversammlung vom 17. Februar 1986 wurde zu TOP I. 1 protokolliert, daß die B.-GmbH mit neun zu acht Stimmen zur Verwalterin gewählt worden sei. Auf rechtzeitige Beschlußanfechtung auch der Beteiligten zu 2. hat das Amtsgericht Wedding durch Beschluß vom 28. April 1986 diesen Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt, weil eine Ja-Stimme nicht zu berücksichtigen ist. Dies beruht darauf, daß dieser Wohnungeigentümer sein Wohnungseigentum an eine andere Wohnungseigentümerin veräußert hatte, der nach dem Kopfprinzip für alle ihre Wohnungen nur eine Stimme zusteht. Den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 2., das Stimmrecht der Beteiligten zu 12. auszuschließen, wenn und soweit sie selbst oder die B.-GmbH zum Verwalter gewählt werden soll, h...

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