Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Beschluss vom 15.03.2022 - 2 Ws 27/22 - 161 AR 18/22

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Terminierung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen Terminsverfügungen des Vorsitzenden ist grundsätzlich unstatthaft.

Zu einem Antrag eines Angeklagten auf Terminsverlegung wegen mehrmonatiger Elternzeit seines Verteidigers in einer Haftsache bei einer Mehrzahl von Angeklagten.

 

Normenkette

StPO §§ 213, 305 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 17.12.2021; Aktenzeichen (501) 243 Js 291/19 KLs (8/20))

 

Tenor

Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 18. November 2021 (in Gestalt seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2021) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Beim Landgericht Berlin - 1. große Strafkammer - ist ein Strafverfahren gegen sechs Angeklagte (darunter solche, die vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont sind) wegen (u.a.) gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in insgesamt über 300 Fällen anhängig. Sie sollen (im Wesentlichen) in betrügerischer Absicht gemeinschaftlich als Bande und gewerbsmäßig Pflegedienstleistungen gegenüber mehreren Krankenkassen abgerechnet haben, obwohl sie dies im Hinblick auf die mangelnde Qualifikation der eingesetzten ausländischen Pflegekräfte nicht hätten tun dürfen. Die Anklage datiert vom 15. Mai 2020. Das Hauptverfahren ist unter Zulassung der Anklage (mit einigen Änderungen) durch Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2021 eröffnet worden.

Mit seiner Terminsverfügung vom 18. November 2021 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer 31 Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 9. Juni 2022 bis zum 25. Oktober 2022 an und forderte alle bisherigen Verteidiger auf, binnen zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung von je einem weitere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Strafprozeßordnung / § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung / § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

  (1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.  (2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren