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KG Berlin Beschluss vom 15.03.2016 - 1 W 79/16

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Leitsatz (amtlich)

Ein WEG-Beschluss, durch den gleichzeitig ein Verwalter und sein Stellvertreter bestellt werden, kann hinsichtlich der Bestellung des (Haupt-)Verwalters wirksam sein.

Normenkette

WEG § 12 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 3; WEG § 26; BGB § 139

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 44 ZE 2...-1...)

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. verkauften zu notarieller Urkunde vom 2.12.2015 (UR-Nr. 3.../2...des Notars K.in B.) das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 3. und ließen es an diese auf. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ist für das betroffene Wohnungseigentum vermerkt, dass die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf.

Die Beteiligten begehren mit dem am 22.1.2016 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrenbevollmächtigten die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Sie haben eine Verwalterzustimmung vom 11.12.2015 vorgelegt, die von Herrn J.G.unterzeichnet ist, und sich zum Nachweis von dessen Verwalterstellung auf das zu den Grundakten gereichte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 30.11.2015 bezogen. In diesem Protokoll ist wiedergegeben:

"Im Nachgang zum Protokoll der Eigentümerversammlung vom 15.12.2013 wird die Bestellung von Herrn J.G.zum Verwalter und Frau U.S.zur stellvertretenden Verwalterin für die Zeit vom 15.12.2013 bis zum 31.12.2015 vorsorglich bestätigt.

Beide werden ferner für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 erneut bestellt."

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 4.2.2016 beanstandet, dass die zeitgleiche Bestellung zweier Personen zum Verwalter unzulässig sei, und den Beteiligten die Vorlage von Zustimmungserklärungen der übrigen Eigentümer zum Veräußerungsvertrag aufgegeben.

Die Beteiligten machen mit der Beschwerde...

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