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KG Berlin Beschluss vom 14.12.2018 - 13 UF 155/17

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 150 F 2031/14)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 19. Juli 2017 erlassenen Teilbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 2031/14 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beteiligten, getrenntlebende Ehegatten, streiten über die Verpflichtung des Antragstellers, im Wege des Stufenantrages Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Trennungstag erteilen zu müssen.

Die Beteiligten haben am 8. September 1989 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind vier Kinder, nämlich der im Juli 1990 geborene J..., der im Januar 1992 geborene M..., der im Juni 1993 geborene P... und die im Oktober 1995 geborene S... hervorgegangen. Die drei Söhne leben inzwischen jeweils in eigenen Haushalten. S..., die Medizin studiert, lebt im Haushalt der Antragsgegnerin. Der vom Antragsteller eingereichte Scheidungsantrag ist seit dem 28. Februar 2014 rechtshängig. Nachdem die Beteiligten zunächst mit ihren Kindern gemeinsam eine Wohnung in der N... straße in B... bewohnten, mieteten sie am 29. Mai 2009 zwei übereinanderliegende Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss in der B... Straße ... in B...... . Den Mietvertrag über die Wohnung im I. OG schloss der Antragsteller ab; im Mietvertragsrubrum über die Wohnung im II. OG ist allein die Antragsgegnerin als Mietvertragspartei aufgeführt. In der Wohnung im I. OG lebte ursprünglich der Antragsteller zusammen mit dem Sohn J..., soweit dieser sich nicht im Ausland aufhielt oder er zwischenzeitlich einen eigenen Hausstand begründete. In der Wohnung im II. OG wohnte die Antragsgegnerin mit den übrigen drei Kindern, soweit diese sich nicht im Ausland bzw. an ihren Studienorten aufhielten oder - wie mittlerweile M....

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