Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen vom Antragssteller persönlich beim Landgericht eingereichten Verfügungsantrag zurückweist, unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO.
Normenkette
ZPO § 78
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 13 O 206/23) |
Tenor
I. Die gegen Zurückweisung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2023, 13 O 206/23, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2023 ist, worauf der Senat mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 hingewiesen hatte, unzulässig. Denn sie ist von der Antragstellerin selbst und nicht von einem bei den Oberlandesgerichten in Deutschland zugelassen Rechtsanwalt eingelegt worden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Parteien aber durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 78 Absatz 1 ZPO.
B. §§ 78 Absatz 3, 569 Absatz 3 Nummer 1 ZPO ändern daran nach heute herrschender Rechtsprechung nichts (zur Gegenansicht, die sich durchweg auf ältere Rechtsprechung beruft, siehe beispielsweise Vollkommer, in: Zöller, 35. Auflage 2024, ZPO § 922 ZPO Randnummer 19).
I. 1. Zwar kann der Antrag in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren im ersten Rechtszug beim Landgericht ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden (§§ 936, 920 Absatz 3 ZPO mit § 78 Absatz 5 ZPO) und das Verfahren ohne anwaltliche Beteiligung geführt werden, soweit das Landgericht ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren entscheidet (§§ 937 Absatz 2, 936, 922 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
2. Das Verfahren vor dem Landgericht unterliegt aber dennoch nach § 78 Ab...