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KG Berlin Beschluss vom 14.11.1988 - 24 W 2933/88

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Leitsatz (amtlich)

1. Wasser- und Entwässerungsleitungen, die zwar von der Hauptleitung abzweigen, aber durch fremdes Sondereigentum laufen, ehe sie die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehende Zapfstelle erreichen, sind notwendigerweise Gemeinschaftseigentum.

2. Der Wohnungseigentümer, in dessen Sondereigentum die Zapfstelle steht, kann von dem Wohnungseigentümer, der die Leitungen in seiner Wohnung unberechtigt entfernt hat, die Wiederherstellung verlangen.

 

Normenkette

WEG § 5 Abs. 1, § 14 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2, § 249

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.03.1988; Aktenzeichen 191 T 143/87 (WEG))

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 200/86 (WEG))

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. März 1988 – 191 T 143/87 (WEG) – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.300,– DM.

 

Gründe

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer. Durch die Wohnung der Antragsgegner (Gäste-WC und Diele) liefen Be- und Entwässerungsleitungen, die zwei Räume der den Antragstellern gehörenden Wohnung mit Wasser versorgten. Die Leitungen waren verlegt worden, noch ehe das Grundstück mit der Teilungserklärung vom 15. November 1979 in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Die Teilungserklärung bestimmt in Teil I § 2 lit. f, daß Leitungen für Be- und Entwässerung von der Hauptleitung an Sondereigentum sind. – Die Antragsgegner haben die Leitungen im Bereich ihrer Wohnung entfernen lassen, nachdem sie zuvor vergeblich versucht hatten, mit den Antragstellern eine einverständliche Regelung zu erzielen, nach der sie die Rohre dulden, die Antragsteller a...

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