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KG Berlin Beschluss vom 14.06.2016 - 1 W 166/16

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Leitsatz (amtlich)

Übertragen die miteinander verheirateten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ansehung der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen, ist die Zustimmung des Verwalters auch dann erforderlich, wenn als Ausnahme hiervon die Veräußerung an Ehegatten vereinbart ist.

 

Normenkette

WEG § 12; GBO § 18

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 11.04.2016; Aktenzeichen 44 FH 1...N-10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 102.000,00 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im Bestandsverzeichnis des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist vermerkt, dass zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist u.a. die Veräußerung an Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie.

Die Beteiligte zu 1, eine aus den seit dem 9.4.2010 miteinander verheirateten Beteiligten zu 2 und 3 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb das Wohnungseigentum zur UR-Nr. 3.../2...des Notars Dr. M.C.in H. Am 3.7.2007 wurden die Beteiligten zu 2 und 3 "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" in Abt. I des Grundbuchs eingetragen.

Am 4.11.2015 hoben die Beteiligten zu 2 und 3 zur UR-Nr. 5.../2...des Notars U.T.in Berlin die Beteiligte zu 1 auf und ließen das Wohnungseigentum auf sich zu je ½ auf.

Unter dem 16.12.2016 hat Notar T.diese Urkunde sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts S.- Grunderwerbsteuerstelle - bei dem Grundbuchamt eingereicht "mit dem Antrag auf Aufhebung der GbR und Begründung des Miteigentums zu je ½".

Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 13.2.2016 unter Fristsetzung u.a. die Vorlage einer Zustimmung des WEG-Verwalters ...

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