Leitsatz (amtlich)
1. Der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem in Deutschland belegenen Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates steht die Staatenimmunität entgegen, wenn der ausländische Staat Wohnungen in diesem Gebäude Diplomaten seiner diplomatischen Mission als Dienstwohnung überlassen hat (Abgrenzung zu BVerfGE 15, 25 und zu OLG Köln, FGPrax 2004, 100 = Rpfleger 2004, 478 = IPRax 2006, 170).
2. Dies gilt auch, wenn diese Nutzung für Zwecke der diplomatischen Mission nicht den überwiegenden Teil des Gebäudes betrifft.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.03.2009; Aktenzeichen 86 T 702/08) |
AG T/Krzbg (Aktenzeichen Bl. 872 N) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der eingetragenen Eigentümerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 312.774,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte erwirkte vor dem AG S. - Stockholms T. - am 18.12.2002 einen Zahlungstitel gegen die eingetragene Eigentümerin. Aufgrund des Beschlusses des LG Köln vom 8.6.2004 - 3 O 138/04 - ist dem Beteiligten eine Teil-Vollstreckungsklausel gegen die eingetragene Eigentümerin erteilt worden.
Der Beteiligte beantragte bei dem Grundbuchamt, auf dem verfahrensgegenständlichen Gebäudeeigentumsrecht eine Zwangssicherungshypothek über Forderungen aus dem Urteil einzutragen. Das Grundbuchamt lehnte mit Beschluss vom 7.10.2008 den Eintragungsantrag ab, da es eine Nutzung des Gebäudes für hoheitliche Zwecke der eingetragenen Eigentümerin für möglich hielt. Das LG hat die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen.
II. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist gem. §§ 78 ff. GBO a.F. zulässig, insbesondere gem. § 80 GBO a.F. formgerecht von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten eingelegt worden....