Leitsatz (amtlich)
Ist über die Klage gegen die Zurückweisung eines erneuten Asylantrags (Folgeantrag) durch das Verwaltungsgericht noch nicht abschließend entschieden worden, kann gleichwohl in einem personenstandsrechtlichen Verfahren ein im Inland ausgestellter Reiseausweis für Ausländer auch im Zusammenhang mit sonst ermittelten Indizien - z.B. heimatstaatlichen Urkunden - zum Nachweis der Identität des Ausländers ungeeignet sein.
Befürchtet der Ausländer bei Bemühungen um die Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisepasses Nachteile für die Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag, rechtfertigt dies keine Absenkung der Nachweisanforderungen im personenstandsrechtlichen Verfahren.
Normenkette
AsylG §§ 71-73, 73b; AufenthG § 4; PStG §§ 9, 21, 48; PStV §§ 33, 35
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 71g III 117/20) |
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Berichtigung des im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrags im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Auch der Senat ist von der Identität der Beteiligten zu 2 nicht mit der erforderlichen Sicherheit (vgl. BGH, NJW 2017, 3152; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 1 W 561-564/17 - FamRZ 2019, 685) überzeugt. Dann aber muss es bei den bei Beurkundung der Geburt erfolgten einschränkenden Vermerken zur Identität der Beteiligten zu 2 und zur Namensführung des Kindes, vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 PStV, verbleiben. Eine Anordnung auf Berichtigung der Registereinträge, § 48 PStG, scheidet aus.
a) Eintragungen in den Pe...