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KG Berlin Beschluss vom 12.06.2020 - 5 Ws 87/20 - 161 AR 91/20

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Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung einer Begutachtung zu den medizinischen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit durch das erkennende Gericht ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

 

Normenkette

StPO § 305 Sätze 1-2; StGB §§ 20-21

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 12.03.2020; Aktenzeichen (564) 233 Js 1218/19 Ns (97/19))

 

Tenor

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten sprach die Angeklagte durch Urteil vom (...) wegen versuchten tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung schuldig und erkannte auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. Über die dagegen von der Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht noch nicht entschieden; die Berufungshauptverhandlung ist auf den (...) anberaumt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) der Angeklagten zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Tat am 31. Dezember 2018 beschlossen und mit der Erstellung des Gutachtens die Psychiaterin H. beauftragt. Zur Begründung der gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Mai 2020 erhobenen Beschwerde trägt die Angeklagte insbesondere vor, die Einholung eines Gutachtens sei völlig unverhältnismäßig, da diese weder durch den Akteninhalt noch die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten gewonnenen Erkenntnisse gerechtfertigt werde.

II.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig.

...

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