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KG Berlin Beschluss vom 12.04.2007 - 12 U 65/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderkündigungsrecht nach § 11 WoBindG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine juristische Person ist kein Wohnberechtigter, der sich kraft Gesetzes auf das Sonderkündigungsrecht nach § 11 WoBindG berufen kann; ein derartiges Kündigungsrecht ist jedoch dann vertraglich vereinbart, wenn die Parteien die Geltung der Vorschriften über die Kostenmiete (§§ 8-11 WoBindG) ihrem Mietverhältnis zu Grunde gelegt haben.

 

Normenkette

WoBindG §§ 8-11

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.02.2006; Aktenzeichen 34 O 351/05)

 

Tenor

1. Es wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Zu Recht hat das LG die Geltung des Sonderkündigungsrechts nach § 11 WoBindG betreffend den Mietvertrag vom 17.11.1995 zu Gunsten des Beklagten angenommen.

a) Die auf S. 4 ff. UA dargelegte Auffassung des LG, im Verhältnis zwischen den Parteien gelte das Sonderkündigungsrecht des § 11 WoBindG schon kraft Gesetzes, begegnet allerdings rechtlichen Bedenken.

(1) Zwar handelt es sich bei den Räumen in der W.-straße, EG rechts, in Berlin-... auf die der zwischen den Parteien am 17.11.1995 geschlossene Vertrag sich bezieht, um Wohnraum i...

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