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KG Berlin Beschluss vom 12.01.2022 - 3 Ws (B) 8/22 - 162 Ss 157/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der Darstellung der Einlassung auch im Bußgeldurteil

 

Orientierungssatz

Orientierungssatz:

Auch einem Urteil in Bußgeldsachen muss im Grundsatz zu entnehmen sein, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert hat oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

OWiG § 71 Abs. 1; StPO §§ 261, 267

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 13.09.2021; Aktenzeichen 331 OWi 282/20)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. September 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG zu einer Geldbuße von 1000 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er erhebt u. a. die allgemeine Sachrüge, mit der das Rechtsmittel Erfolg hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift Folgendes ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil leidet jedoch an einem sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung: Diese genügt nicht den Mindestanforderungen des § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 261, 267 StPO.

Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen aber so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichter...

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