Leitsatz (amtlich)
1. Der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden, die dem Vorerben gegenüber dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind (Fortführung von KG, RJA 13, 252; entgegen OLG München, FamRZ 2016, 1302).
2. Der Erblasser kann gemäß § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB anordnen, dass der für die Vorerbschaft ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des (nicht befreiten) Vorerben ausüben und deshalb der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB unterliegen soll. Eine solche Beschränkung ist gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in einem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.
Normenkette
BGB §§ 2112, 2113 Abs. 1, §§ 2205, 2208 Abs. 1, §§ 2209, 2222, 2365, 2368; FamFG § 354 Abs. 2
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. April 2021 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Vormerkung nebst Wirksamkeitsvermerk gemäß dem Antrag vom 26. Februar 2021 einzutragen.
Gründe
I. Eingetragene Eigentümer sind die Beteiligte zu 1) zu 1/2 sowie die Beteiligte zu 1) und M... in Erbengemeinschaft zu 1/2. Grundlage der letztgenannten Eintragung ist ein (auf einem privatschriftlichen Testament beruhender) Erbschein, ausweislich dessen der 2017 verstorbene J... von der Beteiligten zu 1) zu 2/3 und von M... zu 1/3 beerbt worden ist. Weiter heißt es, M... sei nur Vorerbe. Nacherbfolge insoweit sei angeordnet. Der Nacherbfall trete ein mit dem Tod des Vorerben. Nacherben seien seine künftigen Abkömmlinge. Es sei Testamentsvollstreckung angeordnet. Hierzu sind in Abt. II ein Nacherbenvermerk und ein Testamentsvollstreckervermerk gebucht.
In notarieller Verhandlung vom 12. Februar 2021 bewilligte die Beteiligte zu 1) - auch in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin...