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KG Berlin Beschluss vom 10.07.2017 - 22 W 47/17

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Normenkette

AktG §§ 4, 23 Abs. 3 Nr. 1, §§ 179, 181; InsO § 80

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.11.2019; Aktenzeichen II ZB 21/17)

 

Tenor

Ein für eine Aktiengesellschaft bestellter Insolvenzverwalter ist befugt, das Handelsgeschäft der Gesellschaft mit der Firma zu veräußern. Die dadurch notwendige Änderung der Firma kann durch den Insolvenzverwalter bewirkt werden. Hierzu hat er die aktienrechtlichen Anforderungen an eine Satzungsänderung einzuhalten.

 

Gründe

I. Die zunächst im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Beteiligte zu 1), eine Aktiengesellschaft, ist seit dem 28. Januar 2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 1. März 2017 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 18. April 2017 hat der Beteiligte zu 2) die Änderung der Firma zum Handelsregister angemeldet. In der Anmeldung wird ausgeführt, dass es keiner Satzungsänderung bedürfe und die Firmenänderung auf der Entscheidung des Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter beruhe. Der Anmeldung war eine von ihm unterzeichnete Satzungsneufassung beigefügt. Zur Begründung wird in der Anmeldung aufgeführt, dass der Geschäftsbetrieb der Beteiligten zu 1) mit der Firma veräußert worden sei, so dass nunmehr eine Änderung der Firma notwendig sei.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung mit einem Beschluss vom 26. April 2017 zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Firmenänderung einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung voraussetze, der hier nicht vorliege. Die Eintragung der Firmenänderung allein aufgrund der Entschließung des Insolvenzverwalters führte zu einer Unrichtigkeit des Handelsregisters, insoweit werde...

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