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KG Berlin Beschluss vom 10.03.1993 - 24 W 5506/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalterpflichten bei Baumaßnahmen. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verwalter, der Zahlungen für erkennbar mangelhafte Werkleistungen erbringt, haftet den Wohnungseigentümern, wenn diese Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzen können.

 

Normenkette

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 2, 4

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 72 II 6/90)

LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 125/90)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. Juni 1990 – 72 II 6/90 B – wird, soweit die Antragsteller von der Antragsgegnerin Schadensersatz von höchstens 24.780,81 DM nebst anteiligen Zinsen verlangen, teilweise aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden hat.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen, nämlich soweit sie sich

  1. auf Schadensersatz von mehr als 24.780,81 DM nebst anteiligen Zinsen sowie
  2. auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Ersatz künftigen Schadens richtet.

Der Geschäftswert wird auf 29.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin ist die ehemalige Miteigentümerin und Verwalterin der Wohnanlage. Die Antragsgegnerin erteilte am 10. Februar 1989 einer Firma … den Auftrag zur Neueindeckung des Daches gemäß Angebot vom 2. Februar 1989 unter Einbeziehung der VOB/B und Festlegung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre. Auf den Werklohn leistete die Antragsgegnerin Teilzahlungen. Nach Abnahme am 21. April 1989 zahlte die Antragsgegnerin aus Mitteln der Gemeinschaft restliche 2.364,46 DM auf die Gesamtsumme von 24.780,81 DM. Etwa 14 Tage später zeigten sich Mängel. Unter dem 6. M...

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