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KG Berlin Beschluss vom 09.09.2005 - 1 W 166/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB (in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998) gilt auch für Nachlasspfleger.

2. § 56g Abs. 1 FGG begründet keine Verpflichtung des Gerichts, den berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger von Amts wegen vor dem Verfall seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. zu bewahren.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.04.2005; Aktenzeichen 87 T 495/02)

AG Berlin-Hohenschönhausen (Aktenzeichen 161/162-VI 562/93 HS)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 233,58 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das LG statthaft, §§ 75 S. 1, 56g Abs. 7 und 5 S. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, insb. ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 1FGG.

2. Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 25.3.2001 i.H.v. 233,58 EUR aus der Staatskasse erstrebt, ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das LG die Bewilligung einer Vergütung für diesen Zeitraum abgelehnt, weil der Beschwerdeführer den Vergütungsanspruch erst mit Schriftsatz vom 29.7.2002 und damit nach Ablauf der in § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. normierten Ausschlussfrist von 15 Monaten geltend gemacht hat.

Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass sich die Vergütung des Nachlasspflegers gem. § 1915 Abs. 1 BGB nach den in § 1836 BGB in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes enthaltenen Regelungen über die Vergütung eines Vormunds richtet (KG, Beschl. v. 17.9.2002 - 1 W 7298/99). Dabei hat das LG zu Rech...

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