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KG Berlin Beschluss vom 09.03.2022 - Verg 3/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer nach § 182 Abs. 1 und 2 GWB und die Verteilung der Verwaltungskosten nach § 182 Abs. 3 GWB kann von den Beteiligten mit der sofortigen Beschwerde nach § 171 Abs. 1 S. 1 GWB selbständig angefochten werden.

2. Die Entscheidung der Vergabekammer über die Verteilung der Verwaltungskosten nach § 182 Abs. 3 S. 5 GWB nach billigem Ermessen ist von dem Vergabesenat nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Liegen solche vor, entscheidet der Vergabesenat selbst nach Maßgabe des § 182 Abs. 3 S. 5 GWB über die Kostenverteilung.

3. Aus einer Antragsrücknahme kann weder geschlossen werden, dass sich der Antragsteller "freiwillig in die Rolle des Unterlegenen des Unterlegenen" begeben habe, noch, dass er auch tatsächlich unterlegen gewesen wäre. Für die entsprechend § 182 Abs. 3 S. 1 GWB regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Antrags orientierte Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen bedarf es vielmehr auch bei einer Erledigung durch Antragsrücknahme einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung.

4. Die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags, in der der öffentliche Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er den Auftrag nicht für ausschreibungspflichtig hält oder dies offen lässt, widerspricht Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Beruft er sich für die Kostenverteilung auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags, ist dies rechtsmissbräuchlich und wäre es unbillig, die fehlende Statthaftigkeit zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen.

5. Die Vergabekammer hat in ihrer Kostenentscheidung auch über eine Gebührenbefreiung nach § 8 VwKostG und bei mehreren Kostenschuldnern über ihren Anteil an der Kostentragung zu entscheiden. Unter...

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