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KG Berlin Beschluss vom 08.12.2015 - 1 W 680/15

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Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 45 LV 1...-38)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist seit dem 10.8.2009 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. Am 4.5.2015 bewilligte sie zur UR-Nr. V.2.../2...des Notars S.V.in B.unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 1...-0...des Bezirksamts M...von B.vom 5.2.2015 die Aufteilung des Grundstücks in sieben Wohnungseigentumsrechte und ein Teileigentumsrecht.

Mit Schriftsatz vom 8.5.2015 hat der Urkundsnotar unter Beifügung der vorgenannten Urkunden den Vollzug der Teilung im Grundbuch beantragt.

Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 29.5.2015 die Vorlage einer Genehmigung "der zuständigen Behörde" gemäß § 172 BauGB bzw. deren Negativattest erfordert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 5.6.2015, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 18.6.2015 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Hindernis besteht nicht, so dass insoweit keine Zwischenverfügung veranlasst ist, vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.

1. Die durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt erfolgte Teilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum, § 8 Abs. 1 WEG, wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam, § 8 Abs. 2 S. 2 WEG. Dies erfordert einen hierauf gerichteten Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, und eine Bewilligung, § 19 GBO, der als Anlagen ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen sind, § 7 Abs. 2 S. 1 WEG (vgl. Briesemeister, in: Keller/Munzig, GBO, 7. Aufl., § 5, Rdn. 94).

2. Zu bewilligen hat derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist, § 19 GBO. Das ist bei der Tei...

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