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KG Berlin Beschluss vom 08.12.1992 - 1 W 1997/91

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Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 64 VI 217/90)

LG Berlin (Aktenzeichen 83 T 3/91)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.500,– DM.

 

Gründe

Die Erblasserin ist am 19. Februar 1989 mit letztem Wohnsitz in den damaligen Ostsektoren B. verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Am 7. März 1989 hat die Beteiligte zu 1., eine kinderlose Tochter der Erblasserin, die damals ebenfalls im Ostteil B. wohnte, zu Protokoll des Staatlichen Notariats … die Erbschaft ausgeschlagen. Anschließend – nach ihrem Vorbringen am 15. März 1989 – reiste sie mit Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR aus dem Gebiet der DDR aus. Mit einem Schreiben vom 16. März 1990 hat die Beteiligte zu 1. gegenüber dem Staatlichen Notariat … ihre Erbausschlagung mit der Begründung angefochten, sie sei dazu von den Behörden der ehemaligen DDR in der Weise genötigt worden, daß ihre Genehmigung zur Ausreise von der Erbausschlagung abhängig gemacht worden sei. Das Staatliche Notariat hat die Erbausschlagung dennoch für wirksam erachtet und den Beteiligten zu 2. bis 5., die ebenfalls Kinder der Erblasserin sind, unter dem 16. Mai 1990 nach gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein erteilt, der sie als Erben zu je 1/4 ausweist. Zum Nachlaß gehört kein Immobiliarvermögen.

Die Beteiligte zu 1. hat daraufhin noch vor der Vereinigung Deutschlands gegenüber dem Staatlichen Notariat beantragt, den Erbschein „abzuändern” und sie ebenfalls als Miterbin aufzuführen. Das Staatliche Notariat hat ihr mitgeteilt, daß die Erbausschlagung weiterhin als wirksam erachtet werde und es daher bei dem erteilten Erbschein verbleibe. Im Zusammenhang mit der Vereinigung Deutschlands ist die Nachlaßsache vom Amtsgericht W., in B. als Nachlaßgericht über...

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