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KG Berlin Beschluss vom 08.09.2003 - 22 U 271/01

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Rechtsstreit, an dem auf einer Seite mehrere Streitgenossen beteiligt sind, gegen einen von ihnen durch Teilurteil entschieden, kann eine Teilentscheidung über die Kosten auch zu Lasten des Ausscheidenden ergehen, wenn dies unter Darlegung eines schutzwürdigen Interesses ausdrücklich beantragt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 92, 97, 100

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen 29 O 308/00)

 

Tenor

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die bis zum und durch den Erlass dieses Beschlusses entstandenen sind, hat die Beklagte zu 1) die Hälfte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt Zahlung rückständigen Mietzinses, und zwar von der Beklagten zu 1) als Mieterin und von der Beklagten zu 2) als Bürgin.

Durch das am 28.6.2001 verkündete Urteil des LG Berlin – 29 O 308/00 – sind beide Beklagte verurteilt worden, einen Teil der Forderung zu bezahlen, im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Danach ist über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, der Insolvenzverwalter hat erklärt, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen (Blatt 199, 207).

Durch Versäumnisteilurteil des Senats vom 27.3.2003 ist die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden; zugleich ist die Beklagte zu 1) auf die Berufung der Klägerin in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang dem Klageantrag entsprechend verurteilt worden.

Im Hinblick auf die Ungewissheit, wann der Rechtsstreit wird fortgesetzt und mit einer Kostenentscheidung versehen werden können, insbesondere wegen der aus der personellen und wirtschaftlichen Verknüpfung beider Beklagten folgenden Gefahr, dass auch die Beklagte zu 1) ...

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