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KG Berlin Beschluss vom 08.09.1993 - 24 W 5753/92, 24 W 2301/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung und Erstattung von Mietausfall wegen Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern die Beseitigung einer baulichen Veränderung nicht verlangen, wenn sie mit Duldung eines seiner Rechtsvorgänger durchgeführt wurde und dieser deshalb seinen Beseitigungsanspruch verwirkt hatte.

2. Der Wohnungseigentümer, dem durch Baumaßnahmen, die innerhalb seines Sondereigentums ausgeführt werden und zur Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum erforderlich sind, ein Mietausfall entsteht, kann Erstattung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 WEG verlangen. Dieser Anspruch ist einem privatrechtlichen Aufopferungsanspruch ähnlich und … um den Anteil des Antragstellers an den Gemeinschaftskosten zu kürzen.

 

Normenkette

WEG § 14 Abs. 4 S. 2, § 16 Abs. 2, 4, § 22 Abs. 1; BGB § 1004

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.03.1993; Aktenzeichen 85 T 271/91)

LG Berlin (Beschluss vom 28.08.1992; Aktenzeichen 85 T 271/91)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 48/91 (WEG))

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers gegen den Teil- und den Schlußbeschluß des Landgerichts Berlin vom 28. August 1992 und vom 9. März 1993 und die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den genannten Teilbeschluß des Landgerichts Berlin werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegner zu 1/10 zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 89.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentumsanlage ist durch notarielle Teilungserklärung vom 21. Mai 1981 (...

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