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KG Berlin Beschluss vom 07.06.2007 - 2 Ws 361/07

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Beruht die Verurteilung wegen der Anlasstat auf einem Strafbefehl, muß die Befugnis, sich allein auf deren Rechtskraft zu stützen, mit Blick auf diejenigen Besonderheiten des summarischen Verfahrens beschränkt werden, die typische Risiken für die Ermittlung des wahren Sachverhalts bergen; denn sie beeinträchtigen die Verlässlichkeit des Erkenntnisses, aus dem das Widerrufsgericht den Schluß zieht, der Verurteilte habe in der Bewährungszeit eine neue Tat begangen.

  • 2.

    Das für den Widerruf zuständige Gericht darf seine Entscheidung dann nicht ungeprüft auf eine durch einen rechtskräftigen Strafbefehl festgestellte Straftat stützen, wenn nebeneinander kumulativ zwei Voraussetzungen gegeben sind:

    • a)

      Der Strafbefehl ist nur auf den hinreichenden Tatverdacht gestützt. Die aus den Akten erkennbare Beweislage läßt eine an Sicherheit grenzende Überzeugungsbildung nicht zu.

    • b)

      Der Beschuldigte wollte sich gegen den Strafbefehl zur Wehr setzen oder hat dies bereits getan, und die Rechtskraft ist ohne eine den Strafbefehl anerkennende Willensentschließung des Beschuldigten allein aufgrund seines prozessualen Versäumnisses eingetreten.

      [Bestätigung von: KG, Beschluß vom 1. März 2000 - 5 Ws 58/00 - = NStZ-RR 2001, 136] so auch KG, Beschluß vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 152 PLs 4445/02 VRs)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß desLandgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 5. April 2007 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Strafaussetzung in dem Verfahren H 16/ 152 PLs 4445/02 VRs = 544 StVK 303/05 zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, daß in dem Verfahren N 15 / 2 Ve Js 2276/99 VRs - 544 StVK 304/05 die Aussetzung der Rest...

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