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KG Berlin Beschluss vom 07.06.1994 - 1 W 6026/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalter Zustimmung bei Veräußerung von Wohnungseigentum. Grundbuch von Nikolassee Bl. 1133 AG Schöneberg. Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch verzeichnete Wohnungseigentumsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach § 20 Abs. 2 WEG unverzichtbare Verwaltung kann nur einer einzelnen Person übertragen werden, bei der es sich auch um eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft des Handelsrechts, nicht aber um eine in anderer Weise, insbesondere in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verbundene Mehrheit von Personen handeln kann.

2. Die durch Gesetz vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 66) eingefügte Vorschrift des § 61 WEG ist nur anzuwenden, soweit es sich um die erstmalige Veräußerung des Wohnungseigentums nach seiner Begründung im Wege der Teilung gemäß § 8 WEG handelt.

 

Normenkette

WEG §§ 3, 8, 12, 20, 61

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.08.1993; Aktenzeichen 86 T 264/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der eingetragene Eigentümer hat dem Beteiligen zu 1.) die diesem im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 125.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) waren ursprünglich zusammen mit den Eheleuten R. (R.) als Miteigentümer zu je 1/4 des mit einem Wohnhaus, bestehend aus fünf Wohnungen, bebauten Stammgrundstücks eingetragen. Die Eheleute R. ließen ihre Miteigentumsanteile mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember 1985 in der Weise auf, daß Gerd Heiligenstühler (G. H.) zu 150/1000 und Dr. G… K… (Dr. G. K.) zu 350/1000 Miteigentümer des Grundstücks werden sollten. Ebenfalls am 16. Dezember 1985 schlossen die Beteiligten zu 1.) und 2.) sowie G. H. und Dr. G. K., diese zugleich al...

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